Kanzlei Twelmeier

Sie möchten Ihren Coaching-Vertrag widerrufen?

Wir helfen Ihnen aus dem Vertrag zu kommen
und ungerechtfertigte Forderungen gegen Sie zurückzuweisen.

In der digitalen Welt werden Online-Coaching-Angebote immer beliebter. Neben seriösen Beratern, Coaches und durchaus guten Schulungsangeboten steigt mit dem Wachstum dieser Branche auch die Anzahl der Verträge, die unfaire Bedingungen enthalten.

Was ist überhaupt ein Coaching Vertrag?

Ein Coaching Vertrag ist ein Vertrag zwischen einem Coach und einem Klienten, der die Ziele, den Umfang, die Dauer und die Kosten des Coachings festlegen sollte. Ein Coaching Vertrag kann grundsätzlich schriftlich oder mündlich geschlossen werden, muss aber bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um gültig zu sein.

Druck zum Vertragsschluss

Vertragsanbahnungen erfolgen allerdings oft unter erheblichem Verkaufsdruck und mit diversen Versprechungen, die nicht immer eingehalten werden oder unklar bleiben.

„Unterschreiben Sie bis mittags, dann erhalten Sie ein Bonuspaket und eine Luxus-Reise mit Werbung für Ihr Unternehmen!“ – auch derartiges kommt vor, um schnelle Abschlüsse für Coachings zu generieren. Die Vergütungen liegen dabei regelmäßig im fünf- bis sechsstelligen Bereich.

Oftmals werden die Verträge dabei über digitale Dienste wie CopeCart oder Digistore24 geschlossen.

Lösung vom Vertrag?

Coaching Verträge unterliegen grundsätzlich dem ganz normalen Vertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das die allgemeinen Regeln für Willenserklärungen und Verträge enthält. Grundsätzlich muss man sich an geschlossene Vereinbarungen halten. Es bestehen aber die üblichen Möglichkeiten des Rücktritts bei Mängeln oder der Kündigung (außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes) und vor allem auch der Anfechtung von Willenserklärungen, sei es wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung, aber auch der Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit. Auch ein Widerrufsrecht kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.

Knebelverträge, überhöhte Mondpreise, unklare Versprechungen oder unzulässige Verzichtserklärungen auf ein Widerrufsrecht und benachteiligende Drucksituationen beim Vertragsabschluss können also führen, dass man sich möglicherweise von unseriösen Coaching Verträgen wieder lösen kann.

Ein Beispiel für einen solchen Coaching-Vertrag wäre, wenn ein Coach in betrügerischer Absicht handelt und unrealistische Versprechungen macht, um Kunden anzuziehen, und dann nicht in der Lage ist, die versprochenen Leistungen zu erbringen oder absurde zusätzliche Kosten hierfür geltend macht. Ebenso könnte ein Vertrag sittenwidrig sein, wenn er unfaire Klauseln enthält, die die Rechte oder Pflichten einer der Parteien in unangemessener Weise einschränken.

Besteht etwa ein besonders auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und erfolgt der Vertragsschluss in einer benachteiligenden Drucksituation, welche den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, so könnte dies zur Sittenwidrigkeit des Vertrags führen.

Beeinträchtigung der Entscheidungsfindung durch Überrumpelung und Druck, wage Versprechungen und unklare Coaching Leistung – schon das Vorliegen eines wirksamen Vertrags kann unter solchen Umständen fragwürdig sein.

Häufig werden Teilnehmer durch „wilde“ Versprechen und aggressive Verkaufstechniken in die Abschlüsse von Coachings „getrieben“.
Viele Betroffene fühlen sich hilflos, da sie die Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht vollständig verstehen und nicht wissen, wie sie ihre Rechte bei einem Rücktritt durchsetzen können oder sich gegen unberechtigte Forderungen wehren können.

Verträge sind teilweise sittenwidrig

Laut dem Landgericht Stade ist ein überteuerter Online-Coaching-Vertrag aufgrund seiner sittenwidrigen Natur nichtig. Das Gericht urteilte, dass der Kunde nicht verpflichtet ist, die hohen Kursgebühren zu zahlen.

Die gerichtliche Entscheidung unterstreicht, dass Verträge, die unangemessene Bedingungen enthalten, gegen gesetzliche Regelungen verstoßen und somit nicht bindend sind.

Wir prüfen für Sie, ob möglicherweise Gründe für eine berechtigte Anfechtung, für einen Rücktritt oder ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht.

Verträge über Online-Coaching können sittenwidrig sein

Laut dem LG Stade kann ein überteuerter Online-Coaching-Vertrag aufgrund seiner sittenwidrigen Natur nichtig sein. Das Gericht urteilte, dass der Kunde nicht verpflichtet ist, die hohen Kursgebühren zu zahlen. Die gerichtliche Entscheidung unterstreicht, dass Verträge, die unangemessene Bedingungen enthalten, gegen gesetzliche Regelungen verstoßen und somit nicht bindend sind.

Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Aktuelle Urteile wie das des LG Leipzig und des OLG Celle vertreten die Ansicht, dass Verträge aufgrund fehlender Zertifizierungen nach dem FernUSG ungültig sein können:
Ist der Coachingvertrag als Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG zu sehen und ist der Coach nicht von der zuständigen Stelle gemäß § 12 FernUSG zugelassen, kann der Coaching-Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein.

Rechtsprechung umstritten

Dies ist ein in der Rechtsprechung aktuell allerdings sehr umstrittener Punkt – das OLG Hamburg sieht dies in seinem Fall gerade nicht gegeben. In jedem Streitfall muss also die konkrete Situation geprüft werden, ob also im Einzelfall ein Vertrag über (Fern-) Unterricht zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurde.

Online-Coaching-Verträge können wie erwähnt allerdings auch dann unwirksam oder anfechtbar sein, wenn sie nicht unter das FernUSG fallen.

  • Dirk Kreuter
  • Jürgen Höller
  • Hermann Scherer
  • Andreas und Markus Baulig
  • Greator
  • Gedankentanken
  • Laura Seiler
  • Tobias Beck
  • Dr. Stefan Frädrich
  • Thomas Klußmann
  • Christian Bischoff
  • Calvin Hollywood
  • Veit Lindau
  • Robert Betz
  • Bodo Schäfer
  • Alex Fischer
  • Matthias Aumann
  • Said Shiripour
  • Marc Galal
  • Wolfgang Sonnenburg
  • Steffen Kirchner
  • Felix Thönnessen
  • Anchu Kögl
  • Alexander Christiani
  • Monika Matschnig
  • Roger Rankel
  • Andrea Morgenstern
  • Antje Heimsoeth
  • Matthias Niggehoff
  • Matthias Pöhm
  • Daniela Ben Said
  • Marc Gassert
  • Katja Porsch

Jeder Fall ist anders – Sprechen Sie uns an!

Wir helfen Ihnen, die konkrete Situation bei Ihrem individuellen Vertragsabschluss zu beurteilen.
Außerdem prüfen für Sie die Erfolgsaussichten, sich gegen unberechtigte Ansprüche zur Wehr zu setzen.

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Aktuelle Urteile und weiterführende Informationen zum Thema

Das OLG Celle hatte entschieden, dass auch Unternehmer ein Widerrufsrecht haben, wenn das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung findet (Urteil vom 01.03.2023, Az. 3 U 85/22), welches bei vielen Online-Coaching-Programmen der Fall sei.


Das OLG Hamburg hält einen Coaching Vertrag allerdings gerade nicht für nichtig gem. § 7 Abs. 1 FernUSG, da es sich bei dem geschlossenen Vertrag nicht um einen Vertrag i.S.d. § 1 FernUSG handle. (20.02.2024 – Az. 10 U 44/23).

 

Das OLG Köln, stellte im Urteil vom 06.12.2023 – 2 U 24/23 seine Sicht zur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des FernUSG auch auf Online-Coachings dar und stellt insbesondere auf eine Überwachung des Lernerfolges ab.

 

Das LG Leipzig, das LG Hamburg und das LG Hannover halten das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar und hatten gegen die Coachingunternehmen entschieden.

 

Das LG Stuttgart hat mit rechtskräftigem Urteil einen Coaching-Vertrag des Bestseller Verlags von Dirk Kreuter zum Verkaufs-Mentoring für sittenwidrig erklärt, da die angebotene Leistung den exorbitanten Preis für das Coaching in keiner Weise gerechtfertigt habe. Hintergrund war seine Zahlungsklage gegen einen Kleinunternehmer.

 

Das LG Nürnberg-Fürth hatte bei CopeCart GmbH / Coaching von Max Weiß

zur Rückzahlung von 21.420,00 € verurteilt worden, weil der geschlossene Vertrag nichtig war .

Auch das LG Ulm urteilte am 1.03.2024 gegen gegen CopeCart und die Coachings von Max Weiß und erklärte das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) für anwendbar.